Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH UND VOLLSTÄNDIGE VEREINBARUNG.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Produkte, Zubehörteile oder Dienstleistungen (im Folgenden „Waren“), die vom Verkäufer („Verkäufer“) an den Kunden („Kunde“) verkauft werden können. Die AGB bilden zusammen mit den spezifischen Bedingungen des Verkäufers in seiner beigefügten Auftragsbestätigung („Auftragsbestätigung“) sowie ausschließlich solchen anderen Dokumenten, die hierin ausdrücklich durch Verweis einbezogen werden, die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Verkäufer und ersetzen in ihrer Gesamtheit widersprüchliche Bedingungen, die vom Kunden vorgeschlagen wurden, sowie jegliche mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, die nicht ausdrücklich hierin einbezogen sind. Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer oder seinen Beauftragten und Dritten geschlossen werden, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, dienen Unterlagen, Kataloge und Kostenvoranschläge lediglich zu Informationszwecken, und die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich.
Ergänzungen oder Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen, sei es in der Bestellung des Kunden oder in anderen Dokumenten, einschließlich Versandpapieren, sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Unterzeichnung und Rücksendung der Auftragsbestätigung durch den Kunden oder, alternativ, das Versäumnis des Kunden, diese innerhalb von drei Tagen nach Erhalt abzulehnen, gilt als Annahme des hiermit definierten Vertrags durch den Kunden. Das Versäumnis des Verkäufers, ein Recht auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht. Im Falle eines Verkaufs über einen elektronischen Marktplatz besteht die Auftragsbestätigung aus der Gesamtheit der spezifischen Elemente des Kaufs des Käufers, wie sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt wurden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil davon ganz oder teilweise für ungültig, nicht durchsetzbar oder rechtswidrig erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

2. PREISE UND ZAHLUNG.
Alle Preise werden auf der Grundlage der am Versandort vermessenen und gewogenen Waren berechnet.
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Preise als Netto-Barpreise, und der Kunde hat alle Steuern und Gebühren für Transport, Versicherung, Versand, Lagerung, Umschlag, Liegegeld und ähnliche Posten zu tragen. Etwaige Erhöhungen solcher Gebühren, die nach dem Datum der Auftragsbestätigung in Kraft treten, gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung der Rechnung hat netto Kasse ohne jegliche Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Lieferung zu erfolgen. Befindet sich der Kunde in einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren, ist der Verkäufer nicht an die oben genannte Zahlungsfrist gebunden: Die Zahlung hat in bar entweder vor dem Versand der Waren oder vor deren Herstellung zu erfolgen. Zahlt der Kunde nicht zum Fälligkeitstermin, so sind von ihm von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung fällig: (i) Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Rechnungsdatum geltenden EURIBOR ab dem Fälligkeitstermin, (ii) eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags als Schadensersatz, unbeschadet weiterer Rechte des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug oder Verzögerung bei der Erfüllung einer vom Kunden eingegangenen Verpflichtung oder wenn der Verkäufer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden hat und der Kunde nicht bereit ist, eine Vorauszahlung in bar zu leisten oder dem Verkäufer die geforderten Sicherheiten zu stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, den von ihm noch nicht erfüllten Teil des Vertrags ohne Zustimmung des Kunden zu kündigen oder zurückzuhalten; dies hat zudem zur Folge, dass alle vom Kunden noch geschuldeten Beträge, auch die noch nicht fälligen, ohne gesonderte Mitteilung sofort fällig werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Forderungen des Kunden zu verrechnen und/oder Zahlungen zur Begleichung der länger ausstehenden Rechnungen zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und der daraus entstandenen Kosten in folgender Reihenfolge zu verwenden: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Der Kunde ist auch im Streitfall nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder eine Aufrechnung vorzunehmen. In jedem Fall darf der Kunde bei Zahlungsverzug keine Maßnahmen (weder Verkauf noch Verarbeitung) ergreifen, die die Waren beeinträchtigen könnten.

3. GEFAHRÜBERGANG, LIEFERUNG, VERSAND – MEHRWERTSTEUER.
3.1 – Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang im Werk des Verkäufers vor der Verladung (Lieferung). Bei Anwendung der Incoterms geht die Gefahr gemäß der geltenden Klausel (neueste Fassung der von der ICC herausgegebenen Incoterms) über. Sollte der Kunde die Ware nicht abnehmen, kann der Verkäufer sie auf Risiko und Kosten des Kunden einlagern und nach Benachrichtigung über ihre Verfügbarkeit als geliefert in Rechnung stellen. In jedem Fall bleibt der Verkäufer berechtigt, die Ware ohne besondere Ankündigung weiterzuverkaufen und Schadensersatz zu verlangen.
3.2 – Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, wird die Ware frei Bestimmungsort verkauft, und der Verkäufer bestimmt die Transportroute und das Transportmittel sowie die Auswahl der Spediteure und Frachtführer. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer rechtzeitig im Voraus alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die notwendigen Versandvorkehrungen treffen kann, einschließlich (a) Kennzeichnungs- und Versandanweisungen, (b) Einfuhrbescheinigungen, Dokumente zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen sowie aller sonstigen vor dem Versand erforderlichen Unterlagen und (c) die Bestätigung des Kunden, dass er die Eröffnung oder Einrichtung eines Akkreditivs veranlasst hat, falls erforderlich. Der Verkäufer ist berechtigt, falls solche Anweisungen, Dokumente oder Bestätigungen nicht in dieser Weise eingehen oder (nach Einschätzung des Verkäufers) unangemessene Kosten oder Verzögerungen verursachen würden, nach eigenem Ermessen und unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe den Versandzeitpunkt zu verschieben oder diesen Vertrag zu kündigen.
3.3 – Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten Liefertermine nicht als verbindlich, und Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden lediglich dazu, noch nicht in der Herstellung befindliche Waren zu stornieren, und zwar erst nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist an den Verkäufer und nach Absendung einer förmlichen Inverzugsetzung. Unbeschadet der Bestimmungen unter Punkt 5 berechtigen verbindliche Lieferfristen den Kunden nur dann zu Schadensersatz, soweit der Verkäufer bei Vertragsabschluss schriftlich umfassend über den möglichen Verlust und Schaden infolge einer verspäteten Lieferung sowie über eine ungefähre Bewertung der verschiedenen Bestandteile davon informiert wurde. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle von Schwierigkeiten berechtigt, nicht die gesamte vom Kunden bestellte Menge in einer Lieferung zu liefern, sondern kann mehrere aufeinanderfolgende Teillieferungen vornehmen.
3.4 – Falls die Lieferung aufgrund eines innergemeinschaftlichen oder Exportbestimmungsortes der gelieferten Waren von der Mehrwertsteuer befreit ist und der Kunde die Lieferung auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten für den gesamten oder einen Teil des Transports übernimmt (Lieferbedingungen EXW, FOB, FCA usw.), ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, die Mehrwertsteuerbefreiung zu beantragen, wenn der Kunde ihm einen stichhaltigen Nachweis (Beförderungsdokument: CMR, Konnossement, CIM, Ausfuhranmeldung usw.) über die Beförderung in das Bestimmungsland vorlegt.

4. ÜBEREINSTIMMUNGSPRÜFUNG.
Alle Lieferungen unterliegen den allgemein anerkannten Toleranzen hinsichtlich Abmessungen und Gewicht. Der Kunde hat bei der Lieferung eine Prüfung der Ware durchzuführen, um Gewicht, Länge und Breite gemäß der Auftragsbestätigung zu überprüfen, und etwaige offensichtliche Schäden an der Ware sind dabei zu vermerken. Die Ware gilt mit der Lieferung an den Kunden automatisch als angenommen, sofern der Kunde nicht spätestens 3 Tage nach der Lieferung und vor einer weiteren Verarbeitung der Ware schriftlich Einwände erhebt. Der Verkäufer erkennt keine Ansprüche in Bezug auf Mängel an, die bei einer angemessenen Prüfung hätten festgestellt werden können.

5. HAFTUNGSANSPRÜCHE.
Der Verkäufer garantiert, dass die Waren den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen entsprechen.
Der Kunde erklärt, dem Verkäufer alle für die Ausarbeitung dieser Spezifikationen sowie hinsichtlich des Bestimmungsortes und der Verwendung der Waren erforderlichen Informationen mitgeteilt zu haben, und erkennt an, dass die Konformitätsverpflichtung des Verkäufers ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Spezifikationen bei der Lieferung eingehalten werden, vollständig erfüllt ist. Jegliche technische Beratung durch den Verkäufer vor und/oder während der Nutzung der Waren – sei es mündlich, schriftlich oder im Rahmen von Versuchen – erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Die Beratung durch den Verkäufer entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die vom Verkäufer gelieferten Waren auf ihre Eignung für die vorgesehenen Prozesse und Verwendungszwecke zu prüfen.
Die Verwendung und Verarbeitung der Waren erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung des Kunden. Nicht erkennbare Mängel bei der Lieferung müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 6 Monate nach der Lieferung, per Einschreiben mit Rückschein gemeldet werden (wobei der Kunde verpflichtet ist, die Waren während des oben genannten Zeitraums gründlich zu prüfen). In jedem Fall (i) hat der Kunde seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und (ii) ist er nicht berechtigt, die Zahlung ausstehender Rechnungen aufzuschieben. Werden die Waren vom Verkäufer als mangelhaft angesehen, ist der Verkäufer nach eigenem Ermessen ausschließlich verpflichtet, (i) diese Waren zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten oder (ii) – sofern der Preis vom Kunden noch nicht bezahlt wurde – den Preis zu mindern oder den Vertrag zu widerrufen. Der Verkäufer haftet nicht für Verluste bei Verarbeitungskosten, Produktionsausfälle, Umsatzverluste sowie sonstige Folge- oder Sonderverluste oder Schäden, die dem Kunden oder einer anderen Person direkt oder indirekt entstehen. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch seine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden und vom Kunden ordnungsgemäß nachgewiesen wurden; die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf 100 % des Rechnungswerts der mangelhaften oder beschädigten Waren beschränkt.

6. EIGENTUMSVORBEHALT.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung der oben beschriebenen Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden Eigentum des Verkäufers. Daher:
a) Werden die Waren vom Kunden mit anderen, ihm gehörenden Waren verarbeitet, verbunden und/oder vermischt, so steht dem Verkäufer das gesamte Eigentum an den neuen Waren zu. Werden die Waren vom Kunden mit anderen Waren anderer Lieferanten verarbeitet, verbunden und/oder vermischt, so hat der Verkäufer gemeinsam mit diesen Lieferanten das Miteigentum am gesamten Wert der neuen Waren. In diesem Fall berechnet sich das Eigentumsrecht des Verkäufers aus dem Rechnungswert der Waren im Verhältnis zum Rechnungswert aller Waren, die zur Herstellung der neuen Waren verwendet wurden.
b) Solange er nicht in Verzug ist und vorbehaltlich der Eigentumsvorbehaltsregelung ist der Kunde ausschließlich berechtigt, die Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen. Die Verwendung der Waren zur Erfüllung von Dienstleistungsverträgen sowie Werk- und Materialverträgen gilt hiermit als Weiterverkauf.
c) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Waren sind bereits jetzt sicherheitshalber ausschließlich an den Verkäufer abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung im Falle von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und/oder der finanziellen Bonität des Kunden oder wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Für den Fall, dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerruft, ist der Kunde verpflichtet, (i) seine Abnehmer unverzüglich über die Abtretung an den Verkäufer und darüber zu informieren, dass der Verkäufer Eigentümer der Waren ist, (ii) sowie dem Verkäufer alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten geltend zu machen. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Ware zu informieren. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten insgesamt den gesamten Rechnungsbetrag der vertraglichen Verbindlichkeiten des Kunden um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, vom Verkäufer ausgewählte Waren freizugeben.
d) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung sowie alle Risiken und Kosten im Zusammenhang mit dem Entladen, der ordnungsgemäßen Handhabung und der sachgemäßen Lagerung der Waren und/oder der in Abschnitt a) beschriebenen neuen Waren Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, (i) auf eigene Kosten eine Allgefahrenversicherung abzuschließen, die den Wertverlust und/oder Diebstahl der gesamten oder eines Teils der Waren und/oder der neuen Waren abdeckt, und (ii) dem Verkäufer auf erstes Anfordern eine Bescheinigung über diese Versicherung sowie über die Begleichung der entsprechenden Versicherungskosten vorzulegen.

7. VERPACKUNG.
Sofern nicht anders angegeben, hat der Kunde die Kosten für das Verpackungsmaterial sowie für die während des Transports verwendeten Schutz-, Befestigungs- und Sicherungsvorrichtungen zu tragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird der Verkäufer infolge dieser Nichterfüllung haftbar, so hat der Kunde den Verkäufer von dieser Haftung freizustellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Kosten für die Vernichtung, das Recycling oder die Lagerung dieser Materialien auf den Verkäufer abzuwälzen. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes bleiben Kunststoffstützen, die zur Sicherung von Stahlcoils verwendet werden, Eigentum des Verkäufers, und der Kunde ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten an den Verkäufer zurückzusenden.

8. HÖHERE GEWALT.
Die Herstellung, der Versand und die Lieferung der Waren durch den Verkäufer im Rahmen dieses Vertrags unterliegen folgenden Umständen, und der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsbeeinträchtigungen, die ganz oder teilweise auf Krieg (ob erklärt oder nicht), Streik, Arbeitskonflikte, Unfälle, Feuer, Überschwemmungen, höhere Gewalt, Transportverzögerungen, Materialmangel, Ausfälle von Ausrüstung, Betriebsbedingungen, Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Maßnahmen einer staatlichen Behörde oder Stelle sowie auf alle Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegen oder die Erfüllung durch den Verkäufer aufgrund des Eintritts eines unvorhergesehenen Ereignisses unmöglich machen, dessen Nichteintritt eine Grundvoraussetzung für die Ausstellung dieser Auftragsbestätigung war. In einem solchen Fall hat der Verkäufer Anspruch auf eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung und ist berechtigt, seine Produktion in einer Weise auf seine Kunden aufzuteilen, die er für gerecht hält. Diese Bestimmung gilt entsprechend auch für den Kunden. Ein solcher Fall ist der anderen Partei so schnell wie möglich schriftlich mitzuteilen.

9. SPRACHE, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT.
Diese AGB liegen in englischer, französischer, deutscher, niederländischer und spanischer Sprache vor. Eine Kopie des Textes in einer anderen Sprache ist auf einfache Anfrage erhältlich. Im Falle eines internationalen Verkaufs sind ausschließlich die Brüsseler Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig, die sich im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag ergeben; der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, jede Streitigkeit mit dem Kunden vor die Gerichte am Wohnsitz des Kunden zu bringen; Es gilt belgisches Recht, mit Ausnahme von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsklausel; in diesem Fall gilt das Recht des Landes des Kunden. Im Falle eines inländischen Verkaufs sind Streitigkeiten ausschließlich den Gerichten der Hauptstadt des betreffenden Landes vorzulegen.

10. DATENSCHUTZ
Die Parteien sind verpflichtet, die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften einzuhalten, d. h. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 sowie alle daraus abgeleiteten nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. (Datenschutz-Grundverordnung)

Industeel – Allgemeine Verkaufsbedingungen – 06/2024

Erfahren Sie mehr über unsere Creusabro®-Produkte